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AGB       

I. Geltungsbereich

Alle Lieferungen und Leistungen der Firma Hahn GmbH & Co. KG, Mülheim an der Ruhr, erfolgen auf Grundlage unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Besondere Vereinbarungen, welche unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ausschließen bzw. diesen widersprechen, haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Sondervereinbarungen, welche durch unsere Außendienstmitarbeiter getroffen worden sind. Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Geschäftspartners, haben für unsere Lieferungen und Leistungen keine Geltung, soweit wir sie nicht ausdrücklich anerkennen. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen. Widerspricht der Besteller unsere Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Arbeitswoche nach Erhalt der Auftragsbestätigung, gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen in vollem Umfang und uneingeschränkt als angenommen. Die Annahme unserer Lieferungen und Leistungen schließen in jedem Falle die Anerkennung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen ohne jegliche Vorbehalte und den Verzicht auf eigenen formularmäßigen Bedingungen unserer Geschäftspartner ein. Das gleiche gilt für die Leistung einer eventuellen Anzahlung und der ersten Zahlung durch unsere Geschäftspartner.

II. Auftragsannahme

Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Aufträge, auch wenn sie uns durch unsere Beauftragten im Außendienst übermittelt werden, gelten erst nach unserer schriftlichen Bestätigung und in deren Umfang als angenommen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart worden ist. Wir haben hierfür eine Frist von 4 Wochen ab Eingang des Auftrages bei uns. Bis dahin entstehen für uns keinerlei Verbindlichkeiten. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche und schriftliche Nebenabreden zu treffen. Werden solche Abreden trotzdem getroffen, erhalten sie erst dann Gültigkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Mündliche, fernmündliche oder per Fax oder E-Mail getroffene Abmachungen erhalten nur dann Gültigkeit, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

Zusätzliche Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt und außerdem alle Kosten, die uns aus nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers erwachsen. Die Umsatzsteuer-Ident-Nummer und Steuernummer sind uns unaufgefordert bei Auftragserteilung mitzuteilen.

Bei Erstaufträgen behalten wir uns Vorkasse bei den ersten zwei Bestellungen vor.

III. Gewährleistung und Haftung

Wir leisten Gewähr für unsere Erzeugnisse für die Dauer von einem Jahr ab Lieferungstag.

Die von uns gelieferten Waren sind unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich angezeigt werden. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt und übernommen. Versteckte Mängel, welche bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht fristgerecht, so gilt die Lieferung ebenfalls als genehmigt und übernommen.

Mängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Besteller ohne Interesse.

Bei einem von uns zu vertretenden Mangel der gelieferten Ware sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Beim Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Besteller das Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages.

Wir übernehmen keine Haftung für Veränderungen oder nicht sachgemäße Behandlung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller oder Dritte, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die Veränderungen nicht schadensursächlich sind. Wir haften nur, soweit Schäden sowie Mangelfolgeschäden durch vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln von uns sowie von unseren Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit der Rohstoffe können nicht zur Beanstandung führen, sofern sie den diesbezüglichen Lieferungsbedingungen und zulässigen Materialschwankungen des Herstellerzweiges entsprechen. Bei Beanstandungen, die eindeutig auf Mängel des eingesetzten Materials zurückzuführen sind, haften wir nur in dem Umfang, in dem unser Vorlieferant die Ansprüche übernimmt. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Lieferanten an den Besteller abtreten. Wir haften jedoch, sobald Ansprüche gegen den Lieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. Der Besteller erklärt sich einverstanden, Minderlieferungen und Mehrlieferungen bis 10 % bei Auflagen unter 10.000 Satz bzw. Blatt bis 20 % gegen Verrechnung anzuerkennen.

IV. Liefer- und Leistungszeit

Der Versand unserer Erzeugnisse erfolgt stets auf Gefahr und Rechnung des Bestellers, auch bei Überbringung durch unsere Beauftragten. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Annahmeverzug ist. Sofern wir zu Lasten des Bestellers eine Transportversicherung abschließen, ist im Schadensfall nur dann Ersatz zu leisten, wenn der Transportschaden, den die Versendung ausführenden Personen oder Anstalt unverzüglich gemeldet, der Schaden ordnungsgemäß aufgenommen und die Schadensmeldung an uns erstattet wird.

Fehlleitungen der Sendung, welche nicht auf vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers zurückgeführt werden, gehen zu Lasten des Bestellers. Alle außerhalb der normalen Frachttarife liegenden Zuschläge (Express, Luftfracht, LKW-Maut, etc.) gehen zu Lasten des Bestellers, soweit er diese Art der Zusendung gewünscht oder sich diese Art der Zusendung aus vom Besteller zur Bedingung gemachten Liefertermin ergibt - bzw. als schnellste Versandart erforderlich ist.

Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung bzw. mit dem Eingang der Rücksendung einer Druckfreigabe und/oder Materialfreigabe, falls diese für die Bestellung relevant ist. Um die Einhaltung, der in der Auftragsbestätigung angegebenen Fristen und Termine sind wir nach besten Kräften bemüht. Unsere Angaben sind jedoch unverbindlich. Geht die Nichteinhaltung der Lieferfrist zurück auf höhere Gewalt, Krieg, Streik, Kohlen-Kraft- und Rohstoffmangel, Versagung der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkung, Feuer, Maschinenbruch, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände, dies gilt insbesondere auch bei Betriebsstörungen in fremden Betrieben, von denen die Herstellung unserer Ware abhängig ist, wird die Lieferfrist um die Dauer dieser Erzeugnisse zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit verlängert. Alternativ ist der Auftragnehmer berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bei Nichteinhaltung der Lieferzeiten aus betrieblichen Gründen ist der Besteller verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Diese ist uns schriftlich gegenüber anzuzeigen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers oder unserer Zulieferer, und wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als drei Monate überschritten, so können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzug und Unmöglichkeit bzw. Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Abzüge vom vereinbarten Kaufpreis durch den Besteller sind grundsätzlich nicht gestattet.

V. Preise

Für Lieferungen und Leistungen innerhalb Deutschlandes verstehen sich alle genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung (Rechnungsdatum) erbrachten geltenden Mehrwertsteuer (Mwst.). Innerhalb Deutschlands beinhalten unsere Verkaufspreise ab einem Nettowarenwert von 500,00 € die normalen Transportkosten der gültigen Frachttarife ausschließlich Versicherungskosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Mehrkosten die durch die LKW-Maut entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.

Liegt der Warennettowert unter 500,00 €, so sind wir berechtigt, anteilige Transportkosten in Höhe von 5 % des Warenwertes, mindestens aber 10,00 € und die Gebühren, die durch die LKW-Maut entstanden sind, zu berechnen.

Die Standardverpackung ist im Angebotspreis enthalten. Vom Besteller gewünschte Sonderverpackungen werden mit dem Besteller schriftlich vereinbart und von uns in Rechnung gestellt. Bei Anlieferung auf Euro-Paletten sind diese vom Besteller als Austauschpaletten sofort zurückzugeben oder werden ihm zu Selbstkosten berechnet. Filme, Stanzen und sonstige Werkzeuge gehören nicht zum Lieferumfang und bleiben unser Eigentum.

Entwürfe, Ausdrucke und Muster, die vom Besteller angefordert wurden, werden berechnet, auch wenn keine Auftragserteilung nachfolgt. Von uns gefertigte Entwürfe bleiben auch nach der Ablösung unser Eigentum und können von uns zu Werbezwecken verwendet werden. Die erste Korrektur ist im Druckpreis enthalten. Jede weitere – von uns nicht verschuldete Korrektur – wird gesondert berechnet.

Die Korrekturabzüge und Ausdrucke müssen im Detail nicht der Auftragsausführung entsprechen. Sie sind vom Besteller auf Satz – und sonstige Fehler zu prüfen, im Zeilen- und Typenabstand des jeweiligen Beschriftungssystems nachzumessen und uns druckreif gezeichnet zurückzugeben.

Bei automationsgerechneten Zahlungsvordrucken ist der Besteller verpflichtet, die Korrekturen auch dem Geldinstitut zur Überprüfung der vorgeschriebenen und festgelegten Normausführung vorzulegen und bestätigen zu lassen. Unterlässt der Besteller diese, vom Sparkassen- und Giroverband empfohlene Überprüfung durch ein Geldinstitut, haften wir nicht für die Richtigkeit und Verwertbarkeit der Vordrucke. Wir haften nicht für Fehler, die vom Besteller übersehen wurden. Fernmündliche Änderungen und Druckreiferklärungen werden nach besten Gewissen durchgeführt, berechtigen aber in keinem Falle zu Beanstandungen. Fernmündliche Änderungen und Druckreiferklärungen müssen daher auf dem schnellsten Weg schriftlich vom Besteller bestätigt werden. Verzögerungen der Korrekturrücksendungen, die sich entscheidend auf die Einhaltung der Lieferfrist auswirken, berechtigen uns zur Verschiebung des Liefertermins. Spätestens bei der Auftragserteilung muss uns durch den Besteller angegeben werden, welche Beschriftungsmaschine für seine Endlosdrucke eingesetzt wird. Ungenügende Angaben, die zu Fehlern führen, entbinden uns von jeder Haftung gegenüber dem Besteller. Verzichtet der Besteller auf Einsendung eines Korrekturabzuges und somit auf die Druckreiferklärung, übernimmt er selbst die Verantwortung bezüglich der Richtigkeit. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Satzausführung und Verarbeitung – die nicht zur Störung des Arbeitsablaufes beim Besteller führen – behalten wir uns vor. Auftragsstornierungen oder Abänderungen, die von uns bereits geleistete Arbeiten oder bereits erstelltes Material nicht mehr verwendbar werden lassen, sind in vollem Umfang von Besteller zu tragen.

Die Preise für unsere Erzeugnisse beruhen auf den bei Vertragsabschluss geltenden Kostenfaktoren. Änderungen des Preisgefüges bis zur Lieferung und Leistung berechtigen uns zur Preisänderung, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate vergangen sind.

Es ist deswegen vereinbart, dass die jeweils am Tag der Lieferung gültigen Lieferpreise zur Abrechnung gelangen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate vergangen sind. Der Käufer verzichtet auf Offenlegung der jeweiligen Kostenfaktoren.

Liegt dem Preisangebot sowie der Auftragsbestätigung offenbar ein falscher Preis aufgrund von Übertragungsfehlern zu Grunde, so sind wir berechtigt, eine nachträgliche Preiskorrektur vorzunehmen. Lehnt der Besteller diese Korrektur ab oder kann zwischen den Vertragspartnern keine Verständigung erzielt werden, so steht uns ein jederzeitiges Rücktrittsrecht zu, das schriftlich angezeigt werden muss.

VI. Lagergebühren

Lieferungen auf Abruf, die nicht innerhalb von drei Monaten abgenommen werden, berechtigen uns zur Berechnung einer Lagergebühr von 5 % des eingelagerten Auftragswertes für jeden weiteren Monat. Kommt der Besteller mit der Annahme in Verzug, so stehen uns die Rechte aus § 326 BGB in vollem Umfang zu, hingegen steht uns aber das Recht zu, vom Vertrag auch nur teilweise zurückzutreten.

VII. Verpackungsverordnung

Falls keine DSD oder sonstige Gebühren berechnet werden, so geschieht dies weisungsgemäß. In diesen Fällen gehen wir davon aus, dass der Besteller als Selbstentsorger oder Lizenznehmer gemäß der Verpackungsverordnung handelt.

VIII. Zahlung

Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Beträge unter 100,00 € sind rein netto zahlbar. Bezüglich weiterer Entgeltminderungen verweisen wir auf die aktuellen Zahlungs- und Konditionsvereinbarungen, die Sie bitte einhalten. Scheck- und Wechselzahlungen bedürfen des Einverständnisses und gelten erst nach Einlösung des Zahlungsmittels als Erfüllung der Zahlungsverpflichtung. Diskontspesen und sonstige Unkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

Zum Inkasso sind unsere Beauftragten nur bei Vorlage einer gültigen Inkassovollmacht berechtigt. Bei Zielüberschreitungen erfolgt eine Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Bei Abrufaufträgen sind jeweils der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgt.

IX. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung von Ware erfolgt unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit nachstehenden Erweiterungen:

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen auch künftig entstehenden Forderungen aus den Geschäftsbedingungen mit dem Besteller unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis über bestimmte Warenlieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.

Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Besteller jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen und zurückzuholen, sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält, d.h. insbesondere Zahlungsverzug, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Der Besteller trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware und ist verpflichtet, sie sorgfältig auf zu bewahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer, usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit im Voraus an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises, der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, so dass wir in einem solchen Falle nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen sind.

Bei Vergleichs- oder Insolvenzverfahren ist der Besteller verpflichtet, die Ware vor Einleitung des Verfahrens jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen. Der Besteller ist verpflichtet, uns von Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen etc. auf schnellstem Weg Mitteilung zu machen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO oder sonstige Interventionskosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, sofern er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Preises (einschließlich MwSt.) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder eine Zahlungseinstellung vorliegt.

Werden die gelieferten Waren mit einer anderen Sache derart verbunden oder vermischt, dass sie wesentlicher Bestandteil dieser Sache werden, so überträgt uns der Besteller schon jetzt im Verhältnis der Werte (Rechnungswert), der miteinander verbundenen Sachen das (Mit-) Eigentum an dieser Sache, die er insoweit für uns unentgeltlich und mit kaufmännischer Sorgfalt in Verwahrung nimmt.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 200 % übersteigt.

X. Vertragslösung

Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Sie ist Geschäftsgrundlage. Umstände, die uns nach Vertragsabschluss bekannt werden und welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, berechtigen uns, Vorauszahlungen des gesamten Auftragswertes oder angemessene Sicherheitsleistungen, deren Art von uns zu bestimmen sind, zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Nachweis solcher Umstände gilt durch uns vorliegender Auskunft einer Auskunftei oder Bank als erbracht. Zum Beweis dafür reicht im Streitfalle die Vorlage bei einem von uns zu benennenden Notar aus, der über den Namen der Auskunftei bzw. Bank Stillschweigen zu bewahren hat.

Stellen wir innerhalb von einer Frist von zwei Wochen nach Vertragsschluss fest, dass uns die versprochene Leistung aus technischen Gründen unmöglich ist, so haben wir das Recht, schadensersatzlos vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich über diesen Umstand zu informieren.

Wird eine bei uns bestellte Ware aus irgendwelchen Gründen nicht abgenommen bzw. treten wir aus den uns gegebenen Möglichkeiten vom Vertrag zurück, so ist der Besteller verpflichtet, eine Schadensersatzpauschale von 15 % des Auftragswertes zu zahlen. Diese Pflicht zur Zahlung der Schadensersatzpauschale in Höhe von 15 % entfällt, sofern der Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. In diesem Fall ist der nachgewiesene Schaden zu ersetzten. /Beträgt der Schaden mehr als 15 % des Auftragswertes, so behalten wir uns vor, den höheren Schadensersatz gegen Nachweis zu fordern.

XI. Datenschutz

Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zentral gespeichert werden; dasselbe gilt für die Angebotsdaten.

XII. Impressum

Wir sind berechtigt, auf den Auftragserzeugnissen in geeigneter Weise auf unsere Firma und etwaige Warenzeichen hinzuweisen.

Wir sind ebenfalls berechtigt, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Bestellers Exemplare der Auftragsware als Muster an Dritte zu senden.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsstatut

Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Wechselklagen und Scheckprozesse, ist der Sitz unseres Unternehmens. Dies gilt auch für den Fall, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XIV. Schriftverkehr

Unsere schriftlichen Erklärungen gelten unseren Auftraggebern als zugegangen, wenn sie unter der uns zuletzt bekannt gewordenen Anschrift abgesandt worden sind. Ihre Absendung wird vermutet, wenn sich ein abgezeichneter Durchschlag in unserem Besitz befindet.

XV. Urheberrecht

Werden durch die Ausführung des Auftrages des Bestellers Rechte, insbesondere Urheberrecht Dritter verletzt, so haftet der Besteller hierfür allein. Er hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

Alle uns nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechte verbleiben bei uns.

XVI. Salvatorische Klausel

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages. Für den Fall, dass eine der vorgenannten Bestimmungen trotzdem unwirksam ist, tritt automatisch, die dieser Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommende in Kraft.